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Schonzeit & Mindestmaß

Döbel: Schonzeit und Mindestmaß

Alle 16 Bundesländer im Überblick - jeder Wert aus der amtlichen Fischereiverordnung des Landes, mit Quelle und Stand.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Juli 2026
Das Wichtigste in Kürze

Beim Döbel ist die Rechtslage einfach: In keinem einzigen Bundesland gibt es eine gesetzliche Schonzeit, und in der Mehrheit der Länder ist er gar nicht in der Fischereiverordnung geführt - dort gilt weder Schonzeit noch Mindestmaß. Nur vier Länder schreiben ein Mindestmaß vor: Berlin und Bremen jeweils 30 cm, Sachsen 25 cm und Thüringen 20 cm. Der Grund ist seine Häufigkeit: Der Döbel ist weit verbreitet und nicht gefährdet, weshalb er keinen besonderen gesetzlichen Schutz genießt. Wichtig bleibt: Bewirtschafter und Angelvereine können über die Gewässerordnung eigene, strengere Mindestmaße festlegen - diese stehen dann auf der Erlaubniskarte, nicht im Landesgesetz.

Bundesland Schonzeit Mindestmaß Quelle / Stand
Baden-Württemberg keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Baden-Württemberg Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Bayern keine Schonzeit kein gesetzliches Maß Ausführungsverordnung Fischereigesetz (AVBayFiG), Anlage (Aitel) Stand: AVBayFiG Der Aitel (Döbel) ist ohne Schonzeit und Mindestmaß aufgeführt.
Berlin keine Schonzeit 30 cm fischlexikon.eu - Berlin (nach LFischO Bln) Stand: 2026 Mindestmaß 30 cm, keine Schonzeit.
Brandenburg keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Brandenburg Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Bremen keine Schonzeit 30 cm fischlexikon.eu - Bremen Stand: 2026 Mindestmaß 30 cm, keine Schonzeit.
Hamburg keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Hamburg Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Hessen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Hessen Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Mecklenburg-Vorpommern keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Mecklenburg-Vorpommern Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Niedersachsen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Niedersachsen Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Nordrhein-Westfalen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß fischlexikon.eu - Nordrhein-Westfalen Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Rheinland-Pfalz keine Schonzeit kein gesetzliches Maß fischlexikon.eu - Rheinland-Pfalz Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Saarland keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Saarland Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Sachsen keine Schonzeit 25 cm Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) Stand: Fassung 2022 Mindestmaß 25 cm, keine Schonzeit.
Sachsen-Anhalt keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Sachsen-Anhalt Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Schleswig-Holstein keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Schleswig-Holstein Stand: 2026 Döbel nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - keine Schonzeit, kein Mindestmaß.
Thüringen keine Schonzeit 20 cm Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO), Anlage Stand: Fassung 2020 Mindestmaß 20 cm, keine Schonzeit.
Rechtlicher Hinweis

Diese Angaben geben den Stand der jeweiligen Landes-Fischereiverordnung wieder und dienen der Orientierung. Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Verordnung des Bundeslandes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Schonzeiten und Mindestmaße festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Ein Fisch fast ohne Schonregeln

Der Döbel ist der Gegenentwurf zur streng geschützten Quappe: Wo die Aalrutte in sechs Ländern ganzjährig geschützt ist, hat der Döbel in keinem einzigen Bundesland eine gesetzliche Schonzeit - und in der Mehrheit der Länder ist er nicht einmal in der Fischereiverordnung aufgeführt. Der Grund ist einfach: Der Döbel ist ein häufiger, weit verbreiteter und ungefährdeter Weißfisch. Wo eine Art zahlreich ist, sieht der Gesetzgeber keinen Anlass für besonderen Schutz.

Nur vier Länder mit Mindestmaß

Ein gesetzliches Mindestmaß für den Döbel gibt es nur in vier Bundesländern:

  • Berlin und Bremen: jeweils 30 cm.
  • Sachsen: 25 cm (Sächsische Fischereiverordnung).
  • Thüringen: 20 cm (Thüringer Fischereiverordnung).

Eine Schonzeit ist auch in diesen vier Ländern nicht vorgesehen - nur das Mindestmaß begrenzt die Entnahme.

Alle übrigen Länder: nicht geregelt

In den restlichen zwölf Bundesländern - Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein - ist der Döbel nicht gesondert in der Landes-Fischereiverordnung geführt. Es gibt dort weder eine Schonzeit noch ein gesetzliches Mindestmaß. In Bayern ist der Aitel in der Anlage zur AVBayFiG ausdrücklich ohne Schonzeit und ohne Maß gelistet.

Was “nicht geregelt” bedeutet

“Nicht in der Verordnung geführt” heißt: Auf Landesebene ist der Döbel frei befischbar, ohne Zeit- oder Größengrenze. Das ist aber nur die halbe Wahrheit. In einzelnen Gewässern können Pachtvereine und Bewirtschafter über die Gewässerordnung eigene, strengere Mindestmaße oder Entnahmeregeln festlegen - diese stehen dann auf der jeweiligen Erlaubniskarte und sind ebenso verbindlich wie das Landesrecht. Zudem sollte man den Döbel sicher bestimmen, denn ähnliche Weißfische wie der Aland können durchaus geschützt sein.

Und schließlich lohnt der Blick über die reine Rechtslage hinaus: Der Döbel ist sehr grätenreich und ein schwieriger Speisefisch. Viele Angler setzen ihn deshalb ohnehin zurück - ein Fisch, den man vor allem des sportlichen Reizes wegen fängt. Wie man ihn überlistet, steht im großen Döbel-Guide.

Häufige Fragen zur Schonzeit des Döbel

Hat der Döbel eine Schonzeit?

Nein. In keinem der 16 Bundesländer gibt es eine gesetzliche Schonzeit für den Döbel. Als häufiger, nicht gefährdeter Weißfisch ist er in vielen Landes-Fischereiverordnungen gar nicht aufgeführt. Das bedeutet aber nicht, dass er beliebig entnommen werden darf: Vereine und Bewirtschafter können über die Gewässerordnung eigene Regeln festlegen, und viele Angler setzen den grätenreichen Döbel ohnehin zurück.

Wie groß muss ein Döbel sein, damit man ihn entnehmen darf?

Ein gesetzliches Mindestmaß gibt es nur in vier Bundesländern: Berlin und Bremen verlangen jeweils 30 cm, Sachsen 25 cm und Thüringen 20 cm. In allen übrigen Ländern ist kein Mindestmaß festgelegt, weil der Döbel dort nicht gesondert geregelt ist. Wo kein Landesmaß gilt, kann trotzdem der Bewirtschafter ein Mindestmaß auf der Erlaubniskarte vorschreiben - das ist immer zu beachten.

Warum ist der Döbel so wenig geschützt?

Weil er häufig und ungefährdet ist. Der Döbel ist über fast ganz Europa verbreitet, ausgesprochen anpassungsfähig und in vielen Flüssen und Bächen zahlreich. Anders als etwa die stark gefährdete Quappe braucht er keinen strengen gesetzlichen Schutz - deshalb führen ihn die meisten Bundesländer schlicht nicht in ihren Schonbestimmungen.

Darf ich einen gefangenen Döbel immer mitnehmen?

Rechtlich gesehen gibt es keine landesweite Schonzeit, die das verbietet, und außerhalb der vier Länder mit Mindestmaß auch keine Größengrenze. Trotzdem sollten Sie zwei Dinge prüfen: erstens die Erlaubniskarte und Gewässerordnung des Bewirtschafters, der strengere Regeln setzen kann, und zweitens den kulinarischen Wert - der Döbel ist sehr grätenreich und wird von vielen Anglern zurückgesetzt oder nur geräuchert bzw. als Fischfrikadelle verwertet.

Weitere Quellen