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Schonzeiten & Fischereirecht

Schonzeiten und Mindestmaße

Wann darf welcher Raubfisch entnommen werden? Hier finden Sie die Schonzeiten und Mindestmaße für jede Art in allen 16 Bundesländern - jeder Wert stammt aus der amtlichen Landes-Fischereiverordnung und trägt Quelle und Stand-Datum.

Aal 16 Bundesländer

Beim Aal gilt eine Besonderheit: Er laicht nicht bei uns, sondern in der Sargassosee - die 'Schonzeit' ist deshalb keine Laichschonzeit, sondern eine geschlossene Zeit zum Schutz der abwandernden Blankaale. Eine solche Schonzeit haben fünf Länder: Baden-Württemberg (nur im Rheingebiet) und Hessen jeweils 15.09.-01.03., Bayern 01.10.-31.12., Thüringen 01.11.-28.02. und Mecklenburg-Vorpommern (Binnen) 01.12.-28.02.; in Nordrhein-Westfalen gilt sie nur im Rheinhauptstrom. Das Mindestmaß liegt meist bei 50 cm (Niedersachsen 35, an der Küste teils 28-45 cm); Hamburg und Hessen führen ein Entnahmefenster. Weil der Europäische Aal vom Aussterben bedroht ist (EU-Aalverordnung), kommen vielerorts Tagesfanglimits dazu - und an Nord- und Ostsee gilt zeitweise ein komplettes Fangverbot.

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Aland 16 Bundesländer

Der Aland wird von Land zu Land sehr unterschiedlich behandelt. In Rheinland-Pfalz und Thüringen ist er ganzjährig geschützt und darf nicht entnommen werden. Baden-Württemberg (1.4.-31.5., 25 cm) und Bayern (1.3.-30.4., 30 cm, dort als 'Nerfling' geführt) haben eine Frühjahrs-Schonzeit rund um die Laichzeit. Nur ein Mindestmaß, aber keine Schonzeit, gilt in Berlin und Brandenburg (30 cm), NRW und Mecklenburg-Vorpommern (25 cm) sowie Sachsen (20 cm). In sieben Ländern - Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein - ist der Aland gar nicht in der Verordnung geführt, dort gibt es weder Schonzeit noch Mindestmaß. Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Landes und die Regel des Bewirtschafters.

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Bachforelle 15 Bundesländer

Die Bachforelle ist ein heimischer Salmonide und in praktisch allen Bundesländern geschützt. Weil sie im Herbst und Winter laicht, liegt ihre Schonzeit im Winterhalbjahr - meist grob von Oktober bis Februar/März, mit Ländervarianten. Das Mindestmaß liegt überwiegend bei 25 cm (Bayern 26 cm, Sachsen 28 cm, Berlin/Brandenburg/Bremen/MV/Schleswig-Holstein/Thüringen 30 cm; Baden-Württemberg 25 cm, oberhalb 800 m ü. NN 20 cm). Hessen arbeitet mit einem Entnahmefenster von 25 bis 60 cm - größere Fische sind geschützt. Für Hamburg lag zum Stand keine belastbare gesetzliche Angabe vor. Wichtig: Fast alle Vereine und Bewirtschafter setzen strengere Regeln - verbindlich ist die Erlaubnisschein-Regelung des Gewässers.

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Döbel 16 Bundesländer

Beim Döbel ist die Rechtslage einfach: In keinem einzigen Bundesland gibt es eine gesetzliche Schonzeit, und in der Mehrheit der Länder ist er gar nicht in der Fischereiverordnung geführt - dort gilt weder Schonzeit noch Mindestmaß. Nur vier Länder schreiben ein Mindestmaß vor: Berlin und Bremen jeweils 30 cm, Sachsen 25 cm und Thüringen 20 cm. Der Grund ist seine Häufigkeit: Der Döbel ist weit verbreitet und nicht gefährdet, weshalb er keinen besonderen gesetzlichen Schutz genießt. Wichtig bleibt: Bewirtschafter und Angelvereine können über die Gewässerordnung eigene, strengere Mindestmaße festlegen - diese stehen dann auf der Erlaubniskarte, nicht im Landesgesetz.

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Flussbarsch 16 Bundesländer

Beim Flussbarsch ist die Rechtslage in den meisten Bundesländern entspannt: Er ist in vielen Fischereiverordnungen gar nicht aufgeführt - also weder Schonzeit noch Mindestmaß. Es gibt aber Ausnahmen: Bremen schützt den Barsch wie Hecht und Zander (Mindestmaß 15 cm, Schonzeit 01.02.-15.05.), Hamburg führt ein Entnahmefenster (10-35 cm), und in Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Mindestmaß (Binnen 17 cm, Küste 20 cm). Hinzu kommen indirekte Beschränkungen: In Berlin und Brandenburg ist das Kunstköderfischen im Frühjahr zur Laichzeit verboten, und am Bodensee gilt internationales Recht. Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes plus die Regeln des Bewirtschafters, der oft ein eigenes Mindestmaß (häufig 15 bis 20 cm) festlegt.

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Forelle 16 Bundesländer

Die Tabelle zeigt die Werte für die heimische Bachforelle - sie ist in jedem Bundesland geschützt. Als Herbst- und Winterlaicher hat sie überall eine Schonzeit im Winterhalbjahr: Der Beginn liegt meist zwischen Mitte September und Ende Oktober, das Ende zwischen Mitte Februar und Ende April. Das Mindestmaß liegt meist bei 25 bis 30 cm (Sachsen 28 cm). Zwei Länder arbeiten mit einem Entnahmefenster: Hessen 25 bis 60 cm, Hamburg 20 bis 40 cm. Achtung bei den anderen Forellen: Die Regenbogenforelle ist NICHT überall ungeregelt - in Bayern hat sie eine eigene Schonzeit und ein Schonmaß, in Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gelten für sie eigene Werte. See- und Meerforelle sind streng geschützt (hohe Mindestmaße bis 60 cm, teils ganzjährig). Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes plus die Regeln des Bewirtschafters.

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Hecht 16 Bundesländer

Der Hecht ist im Frühjahr während der Laichzeit geschont. Schonzeit und Mindestmaß legt jedes Bundesland selbst fest: Das Mindestmaß liegt meist bei 45 oder 50 cm (Spanne 40 cm in Niedersachsen bis 60 cm in Bremen), die Schonzeit beginnt je nach Land zwischen Anfang Januar (Berlin) und Mitte Februar und endet zwischen Ende März und Ende Mai. Am längsten dauert sie in Hamburg und im Saarland (bis 31. Mai); in Hamburg und Hessen gilt zudem ein Entnahmefenster, in Mecklenburg-Vorpommern gibt es in Binnengewässern gar keine gesetzliche Schonzeit. Verbindlich ist immer die Fischereiverordnung Ihres Bundeslandes - der Bewirtschafter des Gewässers darf strengere Werte festlegen, niemals lockerere.

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Huchen 2 Bundesländer

Der Huchen ist in Deutschland natürlich nur im Donausystem heimisch - deshalb führen ihn ausschließlich Bayern und Baden-Württemberg in ihrer Fischereiverordnung. In Bayern gilt eine Schonzeit vom 15. Februar bis 30. Juni und ein Mindestmaß von 90 cm, in Baden-Württemberg vom 1. Februar bis 31. Mai bei 70 cm (jeweils nur im Donausystem). In den übrigen 14 Bundesländern kommt der Huchen natürlich nicht vor und ist in keiner Schonzeiten-Liste geführt. Als FFH-Art (Anhang II/V) und laut IUCN stark gefährdete Art genießt er darüber hinaus bundesweit besonderen Artenschutz. Die Befischung ist Spezialistensache und streng reglementiert.

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Quappe 16 Bundesländer

Die Quappe ist in Deutschland stark gefährdet, und das schlägt sich in den Schonbestimmungen nieder. In sechs Ländern ist sie ganzjährig geschützt und darf nicht entnommen werden: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Sachsen (dort mit Ausnahme von Elbe, Vereinigter Mulde und Weißer Elster, wo eine Schonzeit vom 1.1. bis 31.3. mit 30 cm gilt). Weil die Quappe im Winter laicht, liegen ihre Schonzeiten - anders als bei anderen Arten - im Winter: Baden-Württemberg 1.11.-28.2. (30 cm), Mecklenburg-Vorpommern 1.1.-15.2. (30 cm, Binnengewässer) und Schleswig-Holstein 1.1.-28.2. (35 cm, Binnengewässer). Die übrigen Länder regeln nur ein Mindestmaß ohne Schonzeit: Bayern 40 cm (seit 2023), Bremen, Niedersachsen 35 cm, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Hamburg 30 cm - Hamburg zusätzlich mit Höchstmaß 50 cm und höchstens drei Stück pro Tag. Verbindlich ist immer die aktuelle Verordnung Ihres Bundeslandes und die Regel des Bewirtschafters.

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Rapfen 16 Bundesländer

Der Rapfen wird von Land zu Land sehr unterschiedlich behandelt - kein anderer Raubfisch streut so stark. In einigen Ländern gilt eine Schonzeit im Frühjahr rund um die Laichzeit: Sachsen 01.01.-31.05., Baden-Württemberg 01.03.-31.05. (nur im Donausystem), Bayern 01.03.-30.04., Berlin und Brandenburg jeweils 01.04.-30.06. - meist mit einem Mindestmaß von 40 cm. In Niedersachsen und Thüringen ist der Rapfen sogar ganzjährig geschützt (Fangverbot). Andere Länder regeln nur das Mindestmaß ohne Schonzeit (Bremen und Sachsen-Anhalt 40 cm, Mecklenburg-Vorpommern 35 cm, Hamburg und Schleswig-Holstein 50 cm - Hamburg mit Entnahmefenster 50-70 cm). In Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Nordrhein-Westfalen ist der Rapfen gar nicht in der Verordnung gelistet. Zusätzlich ist er eine FFH-geschützte Art. Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes plus die Regeln des Bewirtschafters.

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Regenbogenforelle 16 Bundesländer

Bei der Regenbogenforelle ist die Rechtslage uneinheitlich, weil sie kein heimischer Fisch ist. Manche Länder führen sie mit eigener Schonzeit und eigenem Mindestmaß: Bayern 15.12.-15.3. (26 cm), Berlin 1.10.-30.4. (25 cm), Baden-Württemberg 1.10.-28.2. (ohne Maß), Rheinland-Pfalz 15.10.-15.3. (20 cm), Sachsen und Sachsen-Anhalt jeweils mit Schonzeit (25 cm, nur in Fließ-/Salmonidengewässern), Niedersachsen ohne Schonzeit, aber 25 cm. Viele andere Länder führen sie gar nicht auf - dort gilt keine gesetzliche Schonzeit und kein Mindestmaß. Wichtig: 'Nicht geregelt' heißt nicht 'schutzlos' - in Hessen und NRW ist stattdessen der Besatz in Fließgewässern verboten. Am Forellensee gelten ohnehin die Regeln des Betreibers.

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Wels 16 Bundesländer

Beim Wels ist die Rechtslage uneinheitlich. In den meisten Bundesländern hat der Wels keine gesetzliche Schonzeit - nur Mecklenburg-Vorpommern (Binnengewässer) und Sachsen-Anhalt schützen ihn, jeweils etwa von Mai bzw. Februar bis Ende Juni. Auch ein Mindestmaß fehlt vielerorts ganz; wo es eines gibt, reicht es von 50 cm (Niedersachsen, Thüringen) über 70 cm (Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt) bis 75 cm (Berlin). Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes - und gerade beim Wels legen viele Bewirtschafter eigene Kürmaße oder Entnahmefenster fest.

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Zander 16 Bundesländer

Der Zander ist im Frühjahr während der Laichzeit geschont. Schonzeit und Mindestmaß legt jedes Bundesland selbst fest: Das Mindestmaß reicht von 35 cm (Niedersachsen) über meist 40 bis 50 cm; die Schonzeit fällt ins Frühjahr und endet je nach Land zwischen Ende April und Ende Mai. Hessen kennt für den Zander gar keine Schonzeit (er gilt dort als nicht heimisch), Hamburg arbeitet mit einem Entnahmefenster (45-75 cm). Anders als beim Hecht bewacht das Zander-Männchen sein Gelege - die Schonzeit schützt also gezielt die brutpflegenden Fische. Verbindlich ist immer die Fischereiverordnung Ihres Bundeslandes; der Bewirtschafter eines Gewässers darf strengere Werte festlegen, niemals lockerere.

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Schonzeiten nach Bundesland

Alle Raubfisch-Schonzeiten und Mindestmaße eines Landes auf einer Seite - plus die bekannten Reviere mit ihren gewässerspezifischen Regeln.

Wie diese Angaben entstehen

Jede der 193 Bundesland-Angaben ist einzeln in der geltenden Landes-Fischereiverordnung geprüft und mit Quelle und Stand-Datum hinterlegt. Rechtsverbindlich ist immer die aktuelle Verordnung des Bundeslandes sowie die Bestimmung des jeweiligen Bewirtschafters, der strengere Schonzeiten und Mindestmaße festlegen kann. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Schonzeiten für Österreich und die Schweiz sowie ein interaktiver Schonzeit-Checker (Art, Region, Datum) folgen in einer späteren Ausbaustufe.