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Schonzeit & Mindestmaß

Forelle (Bachforelle): Schonzeit und Mindestmaß

Alle 16 Bundesländer im Überblick - jeder Wert aus der amtlichen Fischereiverordnung des Landes, mit Quelle und Stand.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Juli 2026
Das Wichtigste in Kürze

Die Tabelle zeigt die Werte für die heimische Bachforelle - sie ist in jedem Bundesland geschützt. Als Herbst- und Winterlaicher hat sie überall eine Schonzeit im Winterhalbjahr: Der Beginn liegt meist zwischen Mitte September und Ende Oktober, das Ende zwischen Mitte Februar und Ende April. Das Mindestmaß liegt meist bei 25 bis 30 cm (Sachsen 28 cm). Zwei Länder arbeiten mit einem Entnahmefenster: Hessen 25 bis 60 cm, Hamburg 20 bis 40 cm. Achtung bei den anderen Forellen: Die Regenbogenforelle ist NICHT überall ungeregelt - in Bayern hat sie eine eigene Schonzeit und ein Schonmaß, in Berlin, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gelten für sie eigene Werte. See- und Meerforelle sind streng geschützt (hohe Mindestmaße bis 60 cm, teils ganzjährig). Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Bundeslandes plus die Regeln des Bewirtschafters.

Bundesland Schonzeit Mindestmaß Quelle / Stand
Baden-Württemberg 01.10. - 28.02. 25 cm Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg (LFischVO), § 1 Abs. 1 Stand: Fassung 2010 Bachforelle als Leitwert. Mindestmaß gewässerabhängig: Standard 25 cm, Hochrhein 28 cm, Fließgewässer über 800 m ü. NN 20 cm. Regenbogenforelle: gleiche Schonzeit, aber kein Mindestmaß. Seeforelle 50 cm, Meerforelle ganzjährig geschützt.
Bayern 01.10. - 15.03. 26 cm Ausführungsverordnung Fischereigesetz (AVBayFiG), Anlage zu § 11 Stand: Fassung ab 01.01.2023 Bachforelle als Leitwert; gilt in den vier Flussgebietseinheiten. Besonderheit Bayern: Die Regenbogenforelle hat hier eine eigene Schonzeit (15.12.-15.03.) und ein Schonmaß von 26 cm. Seeforelle 60 cm (nur Donau und Rhein).
Berlin 01.10. - 30.04. 30 cm Berliner Landesfischereiordnung (LFischO), Anlage 1 zu § 8 Abs. 1 Stand: Fassung 2001 Bachforelle als Leitwert. Regenbogenforelle in Berlin ausdrücklich geregelt (01.10.-30.04., 25 cm). Seeforelle 01.10.-31.05., 60 cm. Meerforelle ganzjährig geschützt.
Brandenburg 16.10. - 15.04. 30 cm Fischereiordnung Brandenburg (BbgFischO), Anlage Stand: Stand 2024 Bachforelle als Leitwert. Regenbogenforelle nicht in der Verordnung gelistet (ungeregelt). Wilde See- und Meerforelle ganzjährig geschützt; als Satzfisch 16.10.-15.04. bei 60 cm.
Bremen 15.10. - 15.03. 30 cm Bremische Binnenfischereiverordnung (BinnFischVO) Stand: Fassung 2011 Bachforelle als Leitwert; die Regelung greift vor allem für als Besatz eingebrachte Fische. Regenbogen- und Seeforelle nicht gesondert gelistet. Meerforelle 15.10.-15.03., Mindestmaß 50 cm.
Hamburg 15.10. - 15.02. 20 cm HmbFAnGDVO, Anlage Stand: Fassung 2019 Bachforelle als Leitwert. Hamburg führt ein Entnahmefenster 20-40 cm (Fische über 40 cm sind zurückzusetzen). Regenbogen-/Seeforelle nicht gelistet. Meerforelle 15.10.-15.02., Entnahmefenster 40-65 cm, max. 2 Stück/Tag.
Hessen 01.10. - 31.03. 25 cm Hessische Fischereiverordnung (HFischV) 2023, Anlage Stand: Fassung 2023 Hessen fasst Bach-, Meer- und Seeforelle als 'Atlantische Forelle' (Salmo trutta) zusammen: Schonzeit 01.10.-31.03. und Entnahmefenster 25-60 cm (größere Fische zurücksetzen). Regenbogenforelle nicht gesondert geregelt.
Mecklenburg-Vorpommern 01.10. - 31.03. 30 cm Binnenfischereiverordnung M-V (LALLF) Stand: Stand 2026 Bachforelle als Leitwert (Binnengewässer). Regenbogenforelle nicht gelistet. Meerforelle abweichend: Binnen 45 cm / 01.09.-31.03., Küste (KüFVO) 45 cm / 15.09.-14.12.
Niedersachsen 15.10. - 15.02. 25 cm Binnenfischereiordnung Niedersachsen, § 3/§ 4 Stand: Fassung 1989 Bachforelle als Leitwert. Besonderheit: Die Regenbogenforelle hat in Niedersachsen ein Mindestmaß von 25 cm, aber keine Schonzeit. Meerforelle grundsätzlich Fangverbot; nur in Besatzgewässern, dann 40 cm / 15.10.-15.02.
Nordrhein-Westfalen 20.10. - 15.03. 25 cm Landesfischereiverordnung NRW (LFischVO) Stand: Fassung 09.12.2025 Bachforelle als Leitwert; landeseinheitlich, Vereine können strenger sein. Regenbogenforelle nicht geregelt. Seeforelle 20.10.-15.03., 50 cm. Meerforelle ganzjährig geschützt.
Rheinland-Pfalz 15.10. - 15.03. 25 cm Landesfischereiordnung RLP (FischGDV) Stand: aktuelle Fassung Bachforelle als Leitwert. Die Winterschonzeit gilt gewässerabhängig (Gewässer ohne abweichende Regelung); zusätzlich sperrt vielerorts die Frühjahrsschonzeit 15.04.-31.05. See- und Meerforelle: 60 cm.
Saarland 01.10. - 31.03. 25 cm Landesfischereiordnung Saarland (LFO) Stand: Fassung 2021 Bachforelle als Leitwert. See- und Meerforelle sind im Saarland ganzjährig geschützt (Entnahme verboten). Regenbogenforelle nicht gesondert geregelt.
Sachsen 01.10. - 30.04. 28 cm Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO), Anlage Nr. 6 Stand: Fassung 2022 Bachforelle als Leitwert; landeseinheitlich. Besonderheit: Die Regenbogenforelle ist in Sachsen geregelt (01.10.-30.04. nur in Fließgewässern, 25 cm). Meer- und Seeforelle je 60 cm.
Sachsen-Anhalt 15.09. - 31.03. 25 cm Fischereiordnung Sachsen-Anhalt (FischO LSA), § 5/§ 6 Stand: Fassung 2013 Bachforelle als Leitwert. Regenbogenforelle: keine Schonzeit, aber Mindestmaß 25 cm. Meerforelle 01.10.-31.03., 40 cm.
Schleswig-Holstein 01.10. - 28.02. 30 cm Binnenfischereiverordnung SH (BiFVO), Anlage 1; Küste: KüFVO Stand: Fassung 2016 Bachforelle als Leitwert (Binnengewässer). An der Meeresküste (KüFVO) abweichend 40 cm und Schonzeit 01.10.-31.12. (nur für Fische im Laichkleid; blanke, silbrige Fische ausgenommen). Regenbogen-/Seeforelle in der Binnentabelle nicht gesondert.
Thüringen 01.10. - 31.03. 30 cm Thüringer Fischereiartenverordnung (ThürFischAVO), Anlage Stand: Fassung 2020 Bachforelle als Leitwert. Regenbogenforelle nicht mit eigener Schonzeit/Mindestmaß geführt (ungeregelt). Meerforelle und Lachs sind in Thüringen ganzjährig geschont.
Rechtlicher Hinweis

Diese Angaben geben den Stand der jeweiligen Landes-Fischereiverordnung wieder und dienen der Orientierung. Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Verordnung des Bundeslandes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Schonzeiten und Mindestmaße festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Die Bachforelle als Leitwert

Wenn von der „Forellen-Schonzeit” die Rede ist, ist fast immer die Bachforelle (Salmo trutta fario) gemeint - die heimische Wildforelle unserer Bäche. Sie ist in jedem Bundesland gesetzlich geschützt, und die Tabelle oben zeigt ihre Werte je Land. Die Regenbogenforelle, die Seeforelle und die Meerforelle werden dagegen unterschiedlich behandelt; dazu weiter unten mehr.

Warum die Schonzeit im Winter liegt

Anders als die meisten Raubfische ist die Bachforelle ein Herbst- und Winterlaicher. Von etwa Oktober bis Januar zieht sie zum Ablaichen auf flache, überströmte Kiesbänke - dort ist sie besonders verletzlich. Deshalb liegt ihre Schonzeit im Winterhalbjahr, während Hecht, Zander und Co. im Frühjahr geschont werden. Der genaue Rahmen variiert von Land zu Land: Der Beginn reicht von Mitte September (Sachsen-Anhalt) über den 1. Oktober bis zum 20. Oktober (NRW), das Ende vom 15. Februar bis zum 30. April (Sachsen, Berlin).

Mindestmaße und Entnahmefenster

Das Mindestmaß der Bachforelle liegt meist bei 25 bis 30 cm; Sachsen verlangt 28 cm. In Baden-Württemberg ist es gewässerabhängig gestaffelt (Standard 25 cm, am Hochrhein 28 cm, in Hochlagen über 800 m nur 20 cm).

Zwei Länder gehen einen Schritt weiter und schützen mit einem Entnahmefenster auch die großen, laichstarken Fische:

  • Hessen fasst Bach-, See- und Meerforelle als „Atlantische Forelle” zusammen und erlaubt nur die Entnahme von 25 bis 60 cm - größere Fische müssen zurück.
  • Hamburg erlaubt nur 20 bis 40 cm.

Die Regenbogenforelle - nicht überall frei

Der verbreitete Satz „die Regenbogenforelle darf man immer entnehmen” stimmt so nicht. Als nordamerikanischer Besatzfisch ist sie zwar in vielen Ländern nicht geregelt - aber es gibt deutliche Ausnahmen:

  • Bayern: eigene Schonzeit 15. Dezember bis 15. März und ein Schonmaß von 26 cm.
  • Berlin: Schonzeit 01.10.-30.04. und Mindestmaß 25 cm.
  • Sachsen: Schonzeit 01.10.-30.04. (nur in Fließgewässern) und 25 cm.
  • Niedersachsen und Sachsen-Anhalt: Mindestmaß 25 cm (ohne Schonzeit).

In den übrigen Ländern ist sie meist ungeregelt. Wer gezielt auf Regenbogenforellen angelt - etwa am Forellensee -, sollte die Regelung seines Landes und die Gewässerordnung kennen.

See- und Meerforelle: streng geschützt

Die Seeforelle (Salmo trutta lacustris) ist ein seltener Räuber großer, tiefer Seen und überall streng geschützt: hohe Mindestmaße (etwa 50 cm in Baden-Württemberg und NRW, 60 cm in Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz), im Saarland gilt ein ganzjähriges Fangverbot.

Die Meerforelle (Salmo trutta trutta) ist die wandernde Küstenform. In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelten eigene Küstenregeln (Mindestmaß meist 40 bis 45 cm, Schonzeit im Herbst) - mit der wichtigen Besonderheit, dass an der Küste oft nur die dunklen Laichfische im Laichkleid geschützt sind, während blanke, silbrige Fische entnommen werden dürfen. In mehreren Binnenländern ist die Meerforelle ganzjährig geschont.

Bewirtschafter und Vereine

Wie bei allen Arten setzen viele Vereine und Bewirtschafter an ihren Forellengewässern strengere Regeln an als das Landesrecht - längere Schonzeiten, höhere Mindestmaße, Fangbegrenzungen oder eine reine Fliegenstrecke. Die letzte verbindliche Auskunft steht in der Gewässerordnung des Reviers. Wie man Forellen fängt und schonend zurücksetzt, steht im großen Forellen-Guide.

Häufige Fragen zur Schonzeit des Forelle (Bachforelle)

Wann hat die Bachforelle Schonzeit?

In jedem Bundesland im Winterhalbjahr, denn die Bachforelle laicht im Herbst und Winter. Der Beginn liegt meist zwischen Mitte September (Sachsen-Anhalt: 15. September) und dem 20. Oktober, das Ende zwischen Mitte Februar und dem 30. April (Sachsen und Berlin schützen bis 30. April, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein bis 28. Februar). Einen bundeseinheitlichen Termin gibt es nicht - die genauen Daten je Land stehen in der Tabelle oben.

Hat die Regenbogenforelle eine Schonzeit?

Nicht überall, aber öfter als viele denken. Die Regenbogenforelle stammt aus Nordamerika und ist als Besatzfisch in den meisten Ländern nicht geschützt. Es gibt aber klare Ausnahmen: In Bayern hat sie eine eigene Schonzeit (15. Dezember bis 15. März) und ein Schonmaß von 26 cm, in Berlin gelten 01.10.-30.04. und 25 cm, in Sachsen 01.10.-30.04. (nur in Fließgewässern) und 25 cm, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ein Mindestmaß von 25 cm ohne Schonzeit. Eine pauschale Aussage 'Regenbogenforelle ist nie geschützt' ist also falsch - prüfen Sie Ihr Bundesland.

Wie groß muss eine Forelle sein, damit man sie entnehmen darf?

Für die Bachforelle liegt das Mindestmaß meist bei 25 bis 30 cm (Sachsen 28 cm; in Baden-Württemberg gewässerabhängig 20 bis 28 cm). Zwei Länder haben ein Entnahmefenster, bei dem auch große Fische geschützt sind: Hessen erlaubt nur 25 bis 60 cm, Hamburg nur 20 bis 40 cm. See- und Meerforelle haben deutlich höhere Mindestmaße (oft 40 bis 60 cm). Viele Vereine setzen zusätzlich strengere Werte an.

Gelten für See- und Meerforelle andere Regeln?

Ja, sie sind strenger geschützt. Die Seeforelle hat je nach Land ein hohes Mindestmaß (etwa 50 cm in Baden-Württemberg und NRW, 60 cm in Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz), im Saarland ist sie ganzjährig geschützt. Die Meerforelle ist ein Küstenfisch: In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gelten eigene Küstenwerte (Mindestmaß meist 40 bis 45 cm, Schonzeit im Herbst - dabei sind blanke, silbrige Fische oft ausgenommen, geschützt sind die dunklen Laichfische im Laichkleid). In mehreren Binnenländern ist die Meerforelle ganzjährig geschont.

Warum ist die Forellen-Schonzeit im Winter und nicht im Frühjahr?

Weil die Bachforelle - anders als Hecht, Zander oder Barsch - ein Herbst- und Winterlaicher ist. Sie zieht im Spätherbst zum Ablaichen auf flache Kiesbänke; genau dann ist sie am verletzlichsten. Deshalb liegt ihre Schonzeit im Winterhalbjahr, während die Frühjahrslaicher im Frühling geschont werden.

Weitere Quellen