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Schonzeit & Mindestmaß

Aland: Schonzeit und Mindestmaß

Alle 16 Bundesländer im Überblick - jeder Wert aus der amtlichen Fischereiverordnung des Landes, mit Quelle und Stand.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Juli 2026
Das Wichtigste in Kürze

Der Aland wird von Land zu Land sehr unterschiedlich behandelt. In Rheinland-Pfalz und Thüringen ist er ganzjährig geschützt und darf nicht entnommen werden. Baden-Württemberg (1.4.-31.5., 25 cm) und Bayern (1.3.-30.4., 30 cm, dort als 'Nerfling' geführt) haben eine Frühjahrs-Schonzeit rund um die Laichzeit. Nur ein Mindestmaß, aber keine Schonzeit, gilt in Berlin und Brandenburg (30 cm), NRW und Mecklenburg-Vorpommern (25 cm) sowie Sachsen (20 cm). In sieben Ländern - Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein - ist der Aland gar nicht in der Verordnung geführt, dort gibt es weder Schonzeit noch Mindestmaß. Verbindlich ist immer die Verordnung Ihres Landes und die Regel des Bewirtschafters.

Bundesland Schonzeit Mindestmaß Quelle / Stand
Baden-Württemberg 01.04. - 31.05. 25 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Baden-Württemberg Stand: 2026 Frühjahrs-Schonzeit rund um die Laichzeit.
Bayern 01.03. - 30.04. 30 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Bayern (Nerfling) Stand: 2026 In Bayern als 'Nerfling' geführt.
Berlin keine Schonzeit 30 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Berlin Stand: 2026 Keine Schonzeit; Mindestmaß 30 cm.
Brandenburg keine Schonzeit 30 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Brandenburg Stand: 2026 Keine Schonzeit; Mindestmaß 30 cm.
Bremen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Bremen Stand: 2026 In der Landes-Fischereiverordnung nicht als Art geführt - keine gesetzliche Schonzeit/kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Hamburg keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Hamburg Stand: 2026 In der Landes-Fischereiverordnung nicht als Art geführt - keine gesetzliche Schonzeit/kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Hessen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Hessen Stand: 2026 In der aktuellen hessischen FischVO nicht gelistet (ältere Übersichten nannten eine Schonzeit) - keine gesetzliche Schonzeit/kein Maß.
Mecklenburg-Vorpommern keine Schonzeit 25 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Mecklenburg-Vorpommern Stand: 2026 Mindestmaß 25 cm im Binnengewässer; an der Küste kein Mindestmaß.
Niedersachsen keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Niedersachsen Stand: 2026 In der Landes-Fischereiverordnung nicht als Art geführt - keine gesetzliche Schonzeit/kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Nordrhein-Westfalen keine Schonzeit 25 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Nordrhein-Westfalen Stand: 2026 Keine Schonzeit; Mindestmaß 25 cm.
Rheinland-Pfalz ganzjährig geschützt kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Rheinland-Pfalz Stand: 2026 Ganzjährig geschont - keine Entnahme (RLP-Liste ganzjährig geschonter Arten).
Saarland keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Saarland Stand: 2026 In der Landes-Fischereiverordnung nicht als Art geführt - keine gesetzliche Schonzeit/kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Sachsen keine Schonzeit 20 cm angelmagazin.de - Schonzeiten Sachsen Stand: 2026 Keine Schonzeit; Mindestmaß 20 cm.
Sachsen-Anhalt keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Sachsen-Anhalt Stand: 2026 In der Landes-Fischereiverordnung nicht als Art geführt - keine gesetzliche Schonzeit/kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Schleswig-Holstein keine Schonzeit kein gesetzliches Maß angelmagazin.de - Schonzeiten Schleswig-Holstein Stand: 2026 In der Landes-Fischereiverordnung nicht als Art geführt - keine gesetzliche Schonzeit/kein Mindestmaß. Bewirtschafter können strenger sein.
Thüringen ganzjährig geschützt kein gesetzliches Maß beute-fieber.de - Schonzeiten Thüringen Stand: 2026 Ganzjährig geschont - keine Entnahme.
Rechtlicher Hinweis

Diese Angaben geben den Stand der jeweiligen Landes-Fischereiverordnung wieder und dienen der Orientierung. Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Verordnung des Bundeslandes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Schonzeiten und Mindestmaße festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Ein Weißfisch mit sehr uneinheitlichen Regeln

Kaum ein Fisch wird von den Bundesländern so unterschiedlich behandelt wie der Aland. Die Bandbreite reicht vom ganzjährigen Fangverbot über eine Frühjahrs-Schonzeit bis zur völlig fehlenden Regelung. Der Grund liegt in seiner Zwitterstellung: Der Aland ist ein verbreiteter Weißfisch, der aber mancherorts unter Druck steht - und je nach Land als schützenswert oder als beliebig befischbar eingestuft wird.

Ganzjährig geschützt

In Rheinland-Pfalz und Thüringen ist der Aland ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. In Rheinland-Pfalz führt er sogar die Liste der ganzjährig geschonten Fischarten an. Ein gefangener Aland wird dort schonend zurückgesetzt.

Länder mit Frühjahrs-Schonzeit

Zwei Länder schützen den Aland mit einer Schonzeit rund um seine Laichzeit im Frühjahr:

  • Baden-Württemberg: 1. April bis 31. Mai, Mindestmaß 25 cm.
  • Bayern: 1. März bis 30. April, 30 cm - dort unter dem etablierten Namen Nerfling geführt.

Nur Mindestmaß, keine Schonzeit

Einige Länder verzichten auf eine Schonzeit und regeln allein das Mindestmaß: Berlin und Brandenburg je 30 cm, Nordrhein-Westfalen 25 cm, Mecklenburg-Vorpommern 25 cm im Binnengewässer (an der Küste ohne Maß) und Sachsen 20 cm.

Gar nicht geregelt

In Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist der Aland nicht in der Landes-Fischereiverordnung geführt - dort gibt es weder Schonzeit noch Mindestmaß. Ein Hinweis zu Hessen: Ältere Übersichten nannten hier eine Schonzeit, in der aktuellen hessischen Fischereiverordnung ist der Aland jedoch nicht mehr gelistet. Auch wo keine Landesregel gilt, können Bewirtschafter über die Gewässerordnung eigene, strengere Vorgaben machen - und angesichts rückläufiger Bestände ist Zurückhaltung ratsam. Mehr über den Fisch selbst steht im großen Aland-Guide.

Häufige Fragen zur Schonzeit des Aland

Wo ist der Aland ganzjährig geschützt?

In Rheinland-Pfalz und Thüringen. Dort ist der Aland ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden - in Rheinland-Pfalz steht er sogar an erster Stelle der Liste ganzjährig geschonter Fischarten. Ein gefangener Aland wird dort sofort schonend zurückgesetzt.

Hat der Aland eine Schonzeit?

Nur in einigen Ländern. Eine Frühjahrs-Schonzeit rund um die Laichzeit haben Baden-Württemberg (1. April bis 31. Mai) und Bayern (1. März bis 30. April, dort unter dem Namen Nerfling). In Rheinland-Pfalz und Thüringen greift ein ganzjähriges Fangverbot. Viele andere Länder haben keine Schonzeit - teils ein Mindestmaß, teils gar keine Regelung. Die genauen Werte je Land stehen in der Tabelle oben.

Wie groß muss ein Aland sein?

Wo überhaupt ein Mindestmaß gilt, liegt es meist bei 25 oder 30 Zentimetern: 30 cm in Berlin und Brandenburg, 25 cm in Nordrhein-Westfalen und in Mecklenburg-Vorpommern (Binnengewässer), 20 cm in Sachsen; Baden-Württemberg verlangt 25 cm, Bayern 30 cm. In den Ländern mit ganzjährigem Schutz spielt das Mindestmaß keine Rolle, weil dort keine Entnahme erlaubt ist, und in den nicht geregelten Ländern gibt es kein gesetzliches Maß.

Warum regeln manche Länder den Aland gar nicht?

Weil der Aland als verbreiteter Weißfisch in vielen Landes-Fischereiverordnungen nicht gesondert aufgeführt wird. In Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gibt es deshalb weder eine Schonzeit noch ein Mindestmaß. Das heißt aber nicht, dass er beliebig entnommen werden darf: Bewirtschafter und Vereine können über die Gewässerordnung eigene Regeln festlegen, und weil die Bestände mancherorts zurückgehen, ist Zurückhaltung angebracht.

Weitere Quellen