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Schonzeit & Mindestmaß

Hecht-Schonzeit in Hessen

Die Schonzeit für Hecht in Hessen läuft vom 1. Februar bis 15. April. Das Mindestmaß (Schonmaß) beträgt 50 cm. In dieser Zeit darf dem Hecht nicht gezielt nachgestellt werden; ein Beifang ist sofort und schonend zurückzusetzen.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Fassung 14.04.2023
Schonzeit
1. Februar bis 15. April
Mindestmaß
50 cm
Stand
Fassung 14.04.2023
Wichtig für Hessen: Entnahmemaß 50-90 cm: Hechte über 90 cm sind zurückzusetzen.

Schonzeit und Mindestmaß schützen den Hecht während der Laichzeit im Frühjahr. Warum das so ist, wie sich die Werte zwischen den Bundesländern unterscheiden und was bei einem Beifang gilt, steht in der Übersicht aller 16 Bundesländer. Alles zum Fang - Köder, Methoden, Ausrüstung, Standplätze - finden Sie im großen Hecht-Guide.

Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Fischereiverordnung des Landes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Werte festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Häufige Fragen

Wann hat der Hecht in Hessen Schonzeit?

Die Hechtschonzeit in Hessen dauert vom 1. Februar bis 15. April. Maßgeblich ist die Hessische Fischereiverordnung (HFischV), § 2.

Wie groß muss ein Hecht in Hessen sein?

Das Mindestmaß beträgt in Hessen 50 cm. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Hecht-Schonzeit an bekannten Gewässern in Hessen

An vielen Gewässern gelten die Regeln des Bewirtschafters (Gewässerordnung oder Erlaubnisschein) - sie können strenger sein als die Landes-Schonzeit aus der Fakten-Box oben. Maßgeblich ist immer der aktuelle Erlaubnisschein des jeweiligen Gewässers.

  • Diemelsee Talsperre · Lkr. Waldeck-Frankenberg, Nordhessen (an der NRW-Grenze)
    Schonzeit: 01.02.-15.04. | Mindestmaß: Entnahmefenster 50-90 cm |Limit: 2 Hechte/Tag
    Talsperre am Sauerland-Rand, liegt aber in Hessen (hessisches Recht). In der Schonzeit Boots- und Raubfischangeln verboten; bekannt fürs Schlepp-Hechtangeln.
    Bewirtschafter: Gemeinde Diemelsee