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Schonzeit & Mindestmaß

Aal-Schonzeit in Baden-Württemberg

Die Schonzeit für Aal in Baden-Württemberg läuft vom 15. September bis 1. März. Das Mindestmaß (Schonmaß) beträgt 50 cm. In dieser Zeit darf dem Aal nicht gezielt nachgestellt werden; ein Beifang ist sofort und schonend zurückzusetzen.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Stand 18.02.2022
Schonzeit
15. September bis 1. März
Mindestmaß
50 cm
Stand
Stand 18.02.2022
Wichtig für Baden-Württemberg: Schonzeit und Mindestmaß gelten nur im Rhein und seinem Gewässersystem; für Donau-Gewässer und den Bodensee (eigenes Recht) gilt sie nicht.

Schonzeit und Mindestmaß schützen den Aal während der Laichzeit im Frühjahr. Warum das so ist, wie sich die Werte zwischen den Bundesländern unterscheiden und was bei einem Beifang gilt, steht in der Übersicht aller 16 Bundesländer. Alles zum Fang - Köder, Methoden, Ausrüstung, Standplätze - finden Sie im großen Aal-Guide.

Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Fischereiverordnung des Landes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Werte festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Häufige Fragen

Wann hat der Aal in Baden-Württemberg Schonzeit?

Die Hechtschonzeit in Baden-Württemberg dauert vom 15. September bis 1. März. Maßgeblich ist die Landesfischereiverordnung BW (LFischVO), § 1 Anlage.

Wie groß muss ein Aal in Baden-Württemberg sein?

Das Mindestmaß beträgt in Baden-Württemberg 50 cm. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Aal-Schonzeit an bekannten Gewässern in Baden-Württemberg

An vielen Gewässern gelten die Regeln des Bewirtschafters (Gewässerordnung oder Erlaubnisschein) - sie können strenger sein als die Landes-Schonzeit aus der Fakten-Box oben. Maßgeblich ist immer der aktuelle Erlaubnisschein des jeweiligen Gewässers.

  • Rhein bei Karlsruhe (mit Altrhein) Strom / Altrhein · Mittlerer Oberrhein, Raum Karlsruhe
    Schonzeit: 15.09.-01.03. (Rheinsystem) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein (Vereinsstrecken bis 3 Edelfische/Tag)
    Klassisches Oberrhein-Aalrevier: Strom, Hafenbecken und angebundene Altrheinarme. Da fischpassierbar mit dem Rhein verbunden, gilt die gesetzliche Rheinsystem-Regel der LFischVO (50 cm, Schonzeit 15.09.-01.03.); die AVK-Richtlinien verweisen für alles Übrige auf Landesfischereigesetz und LFischVO. Aalansitz an der Strömungskante und in den ruhigeren Altrheinarmen.
  • Altrhein Au am Rhein Altrhein / Altwasser · Oberrhein, Au am Rhein (Lkr. Rastatt)
    Schonzeit: 15.09.-01.03. (Rheinsystem) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Ruhiges Altrhein-Stillgewässer mit nach Vereinsangabe sehr guten Bedingungen für Aal. Dokumentierter Aalbesatz: Im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme (finanziert über Regierungspräsidium und Rheinkraftwerke) wurden Farmaale eingesetzt, davon 30 kg im Altrhein Au am Rhein. Gastkarten über hejfish. Rheinsystem-Recht (50 cm, 15.09.-01.03.).
  • Rhein und Altrhein bei Mannheim Strom / Altrhein · Nördlicher Oberrhein, Raum Mannheim
    Schonzeit: 15.09.-01.03. (Rheinsystem) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Die PG Kurpfalz bewirtschaftet Rhein, Neckar und Altrhein im Raum Mannheim und gibt Gastkarten über Ausgabestellen aus. Nördlicher Oberrhein mit kräftiger Strömung am Strom und ruhigeren Altrheinarmen - typisches Nachtansitz-Revier auf Aal. Voll im Rheinsystem, daher gesetzliche Schonzeit/Mindestmaß (50 cm, 15.09.-01.03.).
  • Neckar (Hegebereiche Raum Stuttgart) Fluss (staugeregelt) · Mittlerer Neckar, Untertürkheim - Bad Cannstatt - Aldingen
    Schonzeit: 15.09.-01.03. (Rheinsystem) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein (Aalfang bis 01:00 Uhr)
    Wichtige juristische Feinheit: Der Neckar mündet fischpassierbar in den Rhein und gehört damit zum 'Rhein und seinem Gewässersystem' - es gilt die LFischVO-Rheinregel (50 cm, 15.09.-01.03.), nicht die Donau-Sonderbehandlung. Der WAV bestätigt genau diese Werte. Staugeregelter Fluss, Aal an Buhnen, Hafeneinfahrten und Schleusenkanälen (Angeln in Schleusenbereichen verboten).
  • Neckar bei Heilbronn (Hegebereich 5) Fluss (staugeregelt) · Unterer Neckar, Raum Heilbronn
    Schonzeit: 15.09.-01.03. (Rheinsystem) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: max. 3 Edelfische/Tag (inkl. Aal); Aalfang bis 01:00 Uhr
    Unterer Neckar, ebenfalls Rheinsystem (50 cm, 15.09.-01.03.). Vereinsseitige Entnahmebegrenzung: in Neckar und Kocher max. 3 Edelfische/Tag, was Hecht, Zander und Aal einschließt; Aalfang in der Regel bis 01:00 Uhr gestattet. Aal an tiefen Kolken, Buhnenfeldern und Hafenmündungen.
  • Enz bei Mühlacker Fluss · Enztal, Mühlacker (Nebenfluss des Neckars)
    Schonzeit: 15.09.-01.03. (Rheinsystem) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Die Enz ist Nebenfluss des Neckars und damit Teil des Rheinsystems - LFischVO-Aalregel (50 cm, 15.09.-01.03.). Bewirtschaftete Strecke ca. 4 km (Umspannwerk Mühlacker bis Lomersheim), steiniger Grund. Aal vorhanden; Tageskarten über Angelsport Rothfuss (Mühlacker) und Big Fish Angelmarkt (Pforzheim).
  • Schluchsee Stausee · Hochschwarzwald (Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald)
    Schonzeit: keine (Vereinsregel; keine Rheinanbindung) | Mindestmaß: 40 cm (Hegegemeinschaft) |Limit: siehe Merkblatt/Erlaubnisschein
    Aufgestauter Schwarzwaldsee. Trotz Lage im Hochrhein-Einzugsgebiet greift die LFischVO-Rheinregel hier nicht (kein durchgängig fischpassierbarer Anschluss); die HGS setzt eigene Werte: Aal 40 cm, keine Schonzeit. Aal nur durch Besatz - tiefer, kalter See, Aal an Uferkanten und Zuflussbereichen. Erlaubnisscheine über Gemeinde/Rathaus Schluchsee und Ausgabestellen.
  • Titisee See · Hochschwarzwald, Titisee-Neustadt
    Schonzeit: siehe Gewässerordnung des Vereins | Mindestmaß: siehe Erlaubnisschein |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Natürlicher Schwarzwaldsee, vom SFV Titisee bewirtschaftet; Aal im Artenspektrum (Besatzgewässer). Wie beim benachbarten Schluchsee gilt die Rheinsystem-Schonzeit hier nicht automatisch - maßgeblich ist die Gewässerordnung des Vereins; konkrete Aal-Werte am besten beim Verein bzw. auf dem Erlaubnisschein prüfen.
  • Bodensee-Obersee See (international) · Bodensee-Obersee, Raum Konstanz / Überlingen / Friedrichshafen
    Schonzeit: keine (Bodensee-Sonderrecht, IBKF) | Mindestmaß: 50 cm (IBKF) |Limit: siehe Patent (Aalfang vom Ufer bis 01:00 Uhr)
    Eigenes Recht: Der Obersee wird international über die IBKF geregelt, die LFischVO BW gilt hier nicht. Aal: Mindestmaß 50 cm, keine Schonzeit (ganzjährig fangbar); Uferfang auf Aal bis 01:00 Uhr gestattet, künstliche Locklichtquellen verboten. Aal ist im Bodensee selten und stark besatzabhängig. Sportfischerei nur mit Patent.