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Schonzeit & Mindestmaß

Aal-Schonzeit in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gibt es für den Aal in Binnengewässern keine gesetzliche Schonzeit. Das Mindestmaß beträgt 50 cm. Häufig legen die Bewirtschafter der Gewässer dennoch eine Schonzeit fest - prüfen Sie die Gewässerordnung Ihres Reviers.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Fassung 2021
Schonzeit
keine gesetzliche Schonzeit
Mindestmaß
50 cm
Stand
Fassung 2021
Wichtig für Rheinland-Pfalz: Mindestmaß 50 cm. Für den Rhein (Bundeswasserstraße) kann eine gesonderte Aal-Schonzeit gelten - im aktuellen Verordnungstext bzw. bei der Fischereibehörde prüfen.

Schonzeit und Mindestmaß schützen den Aal während der Laichzeit im Frühjahr. Warum das so ist, wie sich die Werte zwischen den Bundesländern unterscheiden und was bei einem Beifang gilt, steht in der Übersicht aller 16 Bundesländer. Alles zum Fang - Köder, Methoden, Ausrüstung, Standplätze - finden Sie im großen Aal-Guide.

Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Fischereiverordnung des Landes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Werte festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Häufige Fragen

Wann hat der Aal in Rheinland-Pfalz Schonzeit?

In Rheinland-Pfalz besteht für den Aal in Binnengewässern keine gesetzliche Schonzeit (Landesfischereiordnung RLP (FischGDV), § 20). Bewirtschafter können eine festlegen.

Wie groß muss ein Aal in Rheinland-Pfalz sein?

Das Mindestmaß beträgt in Rheinland-Pfalz 50 cm. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Aal-Schonzeit an bekannten Gewässern in Rheinland-Pfalz

An vielen Gewässern gelten die Regeln des Bewirtschafters (Gewässerordnung oder Erlaubnisschein) - sie können strenger sein als die Landes-Schonzeit aus der Fakten-Box oben. Maßgeblich ist immer der aktuelle Erlaubnisschein des jeweiligen Gewässers.

  • Rhein bei Mainz Strom · Rheinhessen, Landeshauptstadt Mainz
    Schonzeit: 01.10.-01.03. (Rhein + verbundene Gewässer) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Im Rhein gilt - anders als der RLP-Landeswert - eine gesonderte Aal-Schonzeit vom 1. Oktober bis 1. März; dann ruht die Aalfischerei im Strom und in ständig verbundenen Stillwasserflächen/Häfen. Der Rhein ist eine zentrale Aal-Wanderachse Richtung Nordsee/Sargassosee. Im NSG Mombacher Rheinufer ist das Angeln ganzjährig verboten. Die Aalvermarktung aus dem Rheinhauptstrom ist wegen Schadstoff-Grenzwerten (Dioxine/PCB) faktisch ausgesetzt.
  • Rhein bei Koblenz (Deutsches Eck) Strom · Mittelrhein, Koblenz (Mosel-Mündung)
    Schonzeit: 01.10.-01.03. (Rhein) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Am Deutschen Eck mündet die Mosel in den Rhein - ein Knotenpunkt der Aal-Wanderwege: abwandernde Blankaale aus dem Mosel- und Mittelrhein-Einzugsgebiet passieren hier Richtung Nordsee. Es gilt die gesonderte Rhein-Aalschonzeit 01.10.-01.03. Vor Ort Laich- und Fischschonzonen beachten.
  • Mosel (RLP-Strecke) Fluss · Von Perl/Konz bis zur Mündung in den Rhein bei Koblenz
    Schonzeit: keine (Landeswert) - bei der SGD Nord prüfen | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein (SGD Nord)
    Die Mosel ist eine der wichtigsten Aal-Wanderachsen Mitteleuropas: über Mosel und Rhein wandern Blankaale rund 800 km bis zur Nordsee. Staustufen mit Wasserkraft erschweren die Abwanderung - daher Aalbesatz und Schutzmaßnahmen (EU-Aalverordnung). Auf der Mosel gilt eine Frühjahrsschonzeit (15.04.-31.05.) für Raubfisch; Nachtangeln ist untersagt. Zahlreiche Laichschonbezirke - Karte prüfen.
  • Saar (RLP-Strecke) Fluss · Von der Saarland-Grenze über Saarburg bis zur Mosel-Mündung bei Konz
    Schonzeit: keine (Landeswert) - bei der SGD Nord prüfen | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein (SGD Nord)
    Die Saar mündet bei Konz in die Mosel und ist Teil des Aal-Wandersystems Saar-Mosel-Rhein zur Nordsee. Im RLP-Abschnitt (Saarburg, Wiltingen, Kanzem) liegen ganzjährige Laichschon-Bezirke (Staubereiche Kanzem, Schoden, Serrig), in denen das Angeln verboten ist. Aalbesatz im Rahmen der EU-Aal-Managementmaßnahmen.
  • Lahn bei Diez Fluss · Von der Hessen-Grenze bis zur Eisenbahnbrücke Fachingen
    Schonzeit: keine (Landeswert) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Die Lahn mündet bei Lahnstein in den Rhein - der Unterlauf ist Lebens- und Wanderweg für den Aal Richtung Rhein und Nordsee. Der Verein nennt neben Aal auch Barsch, Hecht, Zander, Karpfen und kapitale Welse. Auf der Lahn gilt (wie auf Rhein und Mosel) keine Frühjahrsschonzeit; die übrigen RLP-Gewässer haben 15.04.-31.05.
    Bewirtschafter: Angelverein Diez
  • Nahe bei Bad Kreuznach Fluss · Naheland, Stadtstrecke Bad Kreuznach
    Schonzeit: keine (Landeswert) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Die Nahe mündet bei Bingen in den Rhein und ist Zubringer und Wanderweg für den Aal ins Rheinsystem. Der ASV Nahe 1880 nennt den Aal im Artenspektrum der Stadtstrecke (neben Hecht, Zander, Barsch, Wels, Karpfen, Barbe). Raubfisch- und Nachtangeln sind eingeschränkt - Bestimmungen des Erlaubnisscheins prüfen.
  • Laacher See Kratersee · Vulkaneifel bei Maria Laach, Landkreis Ahrweiler
    Schonzeit: keine (Landeswert) - Angelordnung der Klosterfischerei beachten | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Angelordnung
    Der Laacher See ist ein vulkanischer Kratersee ohne natürlichen Zu-/Abfluss zum Rhein - sein Aalbestand stammt aus gezieltem Besatz der Klosterfischerei. Der Aal vom Laacher See ist über die Eifel hinaus für seine Qualität bekannt. Geangelt wird nur vom Boot (mind. 80 m Uferabstand); die Angelordnung der Klosterfischerei ist verbindlich.
  • Eicher See (Altrhein bei Eich) Altrhein-/Baggersee · Rheinhessen, Eich am Rhein (Alzey-Worms)
    Schonzeit: keine (Landeswert) | Mindestmaß: 50 cm |Limit: siehe Erlaubnisschein
    Der Eicher See ist ein angelbares Gewässer im Eich-Gimbsheimer Altrhein - einem der größten Schilf- und Auengebiete Südwestdeutschlands (NSG/Natura-2000). Über frühere Hochwasserverbindungen zum Rhein gelangte der Aal ins Altrhein-System; heute zählt er zum Artenspektrum (neben Hecht, Zander, Barsch, Karpfen, Wels). Köderfisch ist verboten, Echolote sind nicht gestattet - die Vereinsregeln gelten.