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Schonzeit & Mindestmaß

Zander-Schonzeit in Niedersachsen

Die Schonzeit für Zander in Niedersachsen läuft vom 15. März bis 30. April. Das Mindestmaß (Schonmaß) beträgt 35 cm. In dieser Zeit darf dem Zander nicht gezielt nachgestellt werden; ein Beifang ist sofort und schonend zurückzusetzen.

Von der raubfischmagazin-Redaktion Stand: Fassung 1989
Schonzeit
15. März bis 30. April
Mindestmaß
35 cm
Stand
Fassung 1989
Wichtig für Niedersachsen: Nur Binnen-Mindeststandard (35 cm); die meisten Vereine setzen 45-50 cm und längere Schonzeiten an.

Schonzeit und Mindestmaß schützen den Zander während der Laichzeit im Frühjahr. Warum das so ist, wie sich die Werte zwischen den Bundesländern unterscheiden und was bei einem Beifang gilt, steht in der Übersicht aller 16 Bundesländer. Alles zum Fang - Köder, Methoden, Ausrüstung, Standplätze - finden Sie im großen Zander-Guide.

Rechtsverbindlich ist allein die aktuelle Fischereiverordnung des Landes sowie die Bestimmung des jeweiligen Reviers bzw. Bewirtschafters, die strengere Werte festlegen können. Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Vor dem Angeln die aktuellen Bestimmungen beim Bewirtschafter oder Landesfischereiverband prüfen.

Häufige Fragen

Wann hat der Zander in Niedersachsen Schonzeit?

Die Hechtschonzeit in Niedersachsen dauert vom 15. März bis 30. April. Maßgeblich ist die Binnenfischereiordnung Niedersachsen, § 3/§ 4.

Wie groß muss ein Zander in Niedersachsen sein?

Das Mindestmaß beträgt in Niedersachsen 35 cm. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.

Zander-Schonzeit an bekannten Gewässern in Niedersachsen

An vielen Gewässern gelten die Regeln des Bewirtschafters (Gewässerordnung oder Erlaubnisschein) - sie können strenger sein als die Landes-Schonzeit aus der Fakten-Box oben. Maßgeblich ist immer der aktuelle Erlaubnisschein des jeweiligen Gewässers.

  • Weser (Mittel-/Oberweser) Fluss · Hann. Münden bis Bremen
    Schonzeit: 01.01.-31.05. | Mindestmaß: 50 cm
    Deutlich strenger als der Landeswert (35 cm). Im Tidebereich der Unterweser gelten 40 cm / 15.03.-15.05.
  • Unterweser (Tidebereich) Fluss · Bremen bis zur Nordsee
    Schonzeit: 15.03.-15.05. | Mindestmaß: 40 cm
    Tidebereich mit eigenem Erlaubnisschein; Zander 40 cm.
  • Aller Fluss · Raum Celle-Verden bis zur Weser-Mündung
    Schonzeit: 01.01.-31.05. | Mindestmaß: 50 cm
    Teil des Fischereibezirks Weser IV (50 cm); die Alte Aller bei Verden ist ganzjährig gesperrt.
    Bewirtschafter: FV Thedinghausen (Weser IV)
  • Leine Fluss · Göttingen, Hannover bis zur Aller
    Schonzeit: 01.03.-31.05. | Mindestmaß: Entnahmefenster 50-75 cm
    Im Raum Hannover Entnahmefenster 50-75 cm - schützt große Laichzander.
    Bewirtschafter: SAV Hannover
  • Ems Fluss · Emsland, ab Rheine bis Emden
    Schonzeit: 01.02.-31.05. | Mindestmaß: 50 cm
    Beim SAV Haren Zander 50 cm und Schonzeit bis 31.05.
    Bewirtschafter: SAV Haren
  • Elbe (nieders. Abschnitt) Fluss · Schnackenburg bis Cuxhaven
    Schonzeit: je Strecke (Bsp. AVN 15.03.-31.05.) | Mindestmaß: Bsp. AVN 45 cm
    Stark zergliederte Bewirtschaftung; auf der AVN-Strecke Zander 45 cm.
    Bewirtschafter: je Strecke (Bsp. AVN)
  • Steinhuder Meer See · Region Hannover (Lkr. Nienburg/Schaumburg)
    Schonzeit: 01.03.-31.05. | Mindestmaß: Entnahmefenster 50-75 cm |Limit: 1/Tag, 5/Jahr
    Strengstes Entnahmeregime: Fenster 50-75 cm + harte Stückzahlbegrenzung; Spinnfischen vom Boot erst ab 16.05.
  • Dümmer See · Lkr. Diepholz
    Schonzeit: ganzjährig geschützt | Mindestmaß: - (Entnahme verboten) |Limit: 0
    Sonderfall: Der Zander ist am Dümmer wegen des stark dezimierten Bestands ganzjährig geschont - hier gilt ein Vollverbot.
  • Mittellandkanal Fluss · quer durch Niedersachsen
    Schonzeit: 01.03.-31.05. | Mindestmaß: Entnahmefenster 45-70 cm
    Entnahmefenster Zander 45-70 cm streckenübergreifend (darunter und darüber zurücksetzen).
  • Zwischenahner Meer See · Lkr. Ammerland
    Schonzeit: 01.01.-30.04. | Mindestmaß: 45 cm
    Schonzeit beginnt schon am 01.01.; während der Schonzeit generelles Kunstköderverbot.